Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, ist vorliegend nur das Baugesuch betreffend die Erstellung eines Geländers im zweiten Obergeschoss auf der Deckenplattform des Anbaus des ersten Obergeschosses Verfahrensgegenstand. Ein Gesuch um Umnutzung des zweiten Obergeschosses haben die Beschwerdeführerinnen nicht gestellt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Geländer für Terrassennutzung