b) Die Beschwerdeführerinnen führen in ihrer Beschwerde aus, das zweite Obergeschoss sei mit Baubewilligung vom 15. August 2013 als Technikraum/Estrich bewilligt worden und werde – wie anlässlich von Kontrollen habe festgestellt werden können – nicht als Wohnraum benutzt. Gemäss Beschwerde wird das zweite Obergeschoss mit dem neuen Baureglement zum Wohnraum. Sie bringen sinngemäss vor, 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und