3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es fragte bei den Beschwerdeführerinnen nach, wie tief bzw. mit welchem Abstand zur Grenze die Terrasse geplant sei, da die vorhandenen Pläne widersprüchlich seien. Die Beschwerdeführerinnen reichten daraufhin insbesondere einen "Ergänzungsplan (…) mit Grenzabstand von 3.75 m" ein. Die Gemeinde nahm dazu nicht mehr Stellung. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen