_, vgl. unten).2 Die Gemeinde teilte den Beschwerdeführerinnen am 13. Mai 2019 mit, sie habe aus den missverständlichen Angaben im Situationsplan geschlossen, das Geländer sei nun mit einem Grenzabstand von 3.75 m geplant. Gemäss den überarbeiteten Baugesuchsunterlagen sei das Geländer nach wie vor mit einem Grenzabstand von 3.5 m vorgesehen. Sie verlangte erneut ein Näherbaurecht oder ein Ausnahmegesuch und stellte andernfalls einen Bauabschlag nach Art. 24 BewD in Aussicht. Aufgrund dieser Verfügung zum weiteren Vorgehen konnte das Rechtsamt der BVE das Verfahren betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde (vollständig) abschreiben.