Die Gemeinde wies die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 darauf hin, dass die geplante Terrasse nur 1.25 m in den Grenzabstand hinauskragen dürfe und damit einen Grenzabstand von 3.75 m einhalten müsse. Gemäss den eingereichten Plänen sei das Geländer in einem Abstand von 3.5 m von der Nachbarparzelle vorgesehen, was nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars oder gestützt auf eine Ausnahmebewilligung zulässig sei. Sie stellte einen Bauabschlag nach Art. 24 BewD1 in