c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das geeignet wäre, den Gesamtentscheid nichtig oder rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen kann auf seine nachträgliche Baubeschwerde nicht eingetreten werden, da die Voraussetzungen dazu (unverschuldete Nichtbeteiligung am Baubewilligungsverfahren) nicht erfüllt sind. 6. Kosten 31 Vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen RA Nr. 110/2019/114 15