Die Koordinationspflicht reicht bei Bauten und Anlagen allerdings nur soweit, als ein Koordinationsbedarf besteht. Verlangt wird nicht, dass mehrere Bauvorhaben zwingend koordiniert behandelt werden müssen, die einen gewissen Bezug zueinander aufweisen. Eine Pflicht zur Koordination besteht einzig, wenn diese Vorhaben einen derart engen sachlichen Zusammenhang haben, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander beurteilt werden können. Dies ist bei der vorliegenden Abbruchbewilligung offensichtlich nicht der Fall. Somit ist die Nichtigkeit auch hinsichtlich der inhaltlichen Mängel zu verneinen.