Sie stützt sich viel mehr auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG, wonach in einer ZPP vor dem Erlass der Überbauungsordnung einzelne Vorhaben bewilligt werden können. Die Rüge der fehlenden planungsrechtlichen Grundlage ist deshalb offensichtlich unbegründet. Das Gleiche gilt für die Rüge, die Koordinationspflicht sei verletzt worden. Das Bundesrecht und das kantonale Recht verlangen eine formelle und materielle Koordination, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG, Art. 1 KoG). Die Koordinationspflicht reicht bei Bauten und Anlagen allerdings nur soweit, als ein Koordinationsbedarf besteht.