b) Die Frage, ob die Gesamtbewilligung vom 6. Februar 2019 an einem inhaltlichen Nichtigkeitsgrund leidet, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung. Danach sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2019/114 14