a) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Bekanntmachung des fraglichen Baugesuchs korrekt erfolgte. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass er sich nicht als Einsprecher am erstinstanzlichen Verfahren beteiligen konnte. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Baubeschwerde sind deshalb nicht erfüllt. Es kann darauf nicht eingetreten werden. Mangels (schwerwiegender) Verfahrensfehler liegen in dieser Hinsicht auch keine Nichtigkeitsgründe vor.