Daran ändert der Umstand, dass eine allfällige rechtskräftige Baubewilligung erst nach der Übertragung des Grundeigentums auf die Beschwerdegegnerin ausgeübt werden kann, nichts. Die Rügen, die Zustimmung des Grundeigentümers fehle und die Beschwerdegegnerin sei gar nicht legitimiert, ein Baugesuch einzureichen, sind unbegründet. 5. Nichtigkeit