c) Die Baugrundstücke liegen im Perimeter einer rechtskräftig genehmigten ZöN. Die Beschwerdegegnerin verfügt somit über das Enteignungsrecht (vgl. Art. 128 Abs. 1 Bst. a BauG). Unter diesen Umständen ist die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Baugesuch nicht erforderlich. Aufgrund des Enteignungsrechts hat die Beschwerdegegnerin ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Prüfung ihrer Baugesuchs. Daran ändert der Umstand, dass eine allfällige rechtskräftige Baubewilligung erst nach der Übertragung des Grundeigentums auf die Beschwerdegegnerin ausgeübt werden kann, nichts.