Nach der Rechtsprechung kann auf die Mitunterzeichnung durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Das kann etwa dann zutreffen, wenn sie als Baurechtsinhaberin bauliche Massnahmen durchführen möchte, zu deren Vornahme sie aufgrund der Baurechtsdienstbarkeit ohne Zustimmung der belasteten Grundeigentümerin oder des belasteten Grundeigentümers befugt ist, oder wenn sie als Stockwerkeigentümerin ein Bauvorhaben ausführen will, das nur ihr Sonderrecht betrifft, ebenso, wenn sie das