b) Das bernische Baurecht regelt nicht näher, wer berechtigt ist, ein Baugesuch einzureichen Für die Legitimation ist deshalb auf die allgemeinen Grundsätze nach Art. 50 Abs. 2 VRPG abzustellen. Danach ist auf ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell, praktisch und genügend intensiv sein, damit es als schutzwürdig gelten kann. Es handelt sich um eine personenbezogene und damit subjektive Vorbedingung für einen Sachentscheid. Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Interesse, ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt.28 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD