das kantonale Enteignungsgesetz noch die kantonale Baurechtsgesetzgebung sähen die Möglichkeit vor, einem Dritten den Abbruch fremder Gebäude auf fremden Grundstücken bewilligen zu können, ohne vorgängige Prüfung der Eingriffe in die Grundrechte, ohne Verfahrenskoordination, ohne (vorzeitigen) Besitz und ohne Einwilligung des betroffenen Eigentümers, geschweige denn ohne diesen überhaupt den Abbruch seiner Gebäude zu informieren. Mangels Legitimation der Beschwerdegegnerin sei der Gesamtbauentscheid antragsgemäss aufzuheben.