Weder im Planerlassverfahren noch im Verfahren um vorzeitige Besitzeseinweisung habe eine Prüfung der Grundrechtskonformität dieses Eingriffs stattgefunden. Mangels Prüfung des erheblichen Eingriffs in seine Grundrechte (Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit, Art. 26 und 27 BV) fehle die Legitimation der Beschwerdegegnerin, ein Baugesuch für den Abbruch der Gebäude K.________strasse 14/16 auf seinem Grundstück zu stellen. Weder 26 BGE 121 II 121 27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) RA Nr. 110/2019/114 12