Das Enteignungsverfahren sei immer noch hängig. Angemerkt sei, dass er von der Beschwerdegegnerin und den involvierten Behörden nicht zum ersten Mal über Vorgänge, die sein Eigentum beträfen, nicht informiert worden sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zwar sei der Beschwerdegegnerin auf planungsrechtlicher Stufe ein Enteignungsrecht eingeräumt worden. Weder im Planerlassverfahren noch im Verfahren um vorzeitige Besitzeseinweisung habe eine Prüfung der Grundrechtskonformität dieses Eingriffs stattgefunden.