Viertens sei der fragliche Bundesgerichtsentscheid unter altem Bundesverfahrensrecht und vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung ergangen. Mit Inkrafttreten des BGG27 und der neuen Bundesverfassung sei der genannte Entscheid ohnehin überholt, da die weitergehenden Informationspflichten gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und die Voraussetzung einer klaren gesetzlichen Grundlage bei einem schweren Grundrechtseingriff gemäss Art. 36 Abs. 1 BV nicht erfüllt seien. Fünftens liege bis heute keine Enteignungsverfügung vor. Das Enteignungsverfahren sei immer noch hängig.