ohne Zustimmung des Eigentümers den Abbruch eines seiner Gebäude zu ersuchen, keine kantonale gesetzliche Grundlage. Weder das kantonale Enteignungsrecht noch die kantonale Baugesetzgebung würden ein solches Vorgehen vorsehen, sodass der Gesamtbauentscheid nichtig sei. Viertens sei der fragliche Bundesgerichtsentscheid unter altem Bundesverfahrensrecht und vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung ergangen.