Zweitens sei vorliegend die Enteignung noch gar nie auf ihre Grundrechtskonformität hin geprüft worden. Weder bei der Erteilung des Enteignungsrechts noch bei der noch nicht rechtskräftigen vorzeitigen Besitzeseinweisung sei die von ihm bestrittene Verhältnismässigkeit geprüft worden. Ohne Überprüfung des Eingriffes in seine verfassungsmässig geschützten Rechte fehle jegliche Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Baugesuchs für den Abbruch seines Gebäudes. Drittens gebe es für das unkoordinierte Vorgehen der Beschwerdegegnerin, ohne ausgeübtes Enteignungsrecht, ohne vorzeitigen Besitz, ohne Grundrechtsprüfung des Enteignungsrechts, ohne Information des Grundeigentümers und