mitunterzeichnen müssen. Die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Mitunterzeichnung durch den Grundeigentümer entbehrlich sei, wenn der Baugesuchsteller ein Enteignungsrecht besitze, greife hier aus folgenden Gründen nicht. Erstens sei dem fragliche Bundesgerichtsentscheid26 das inhaltlich unterschiedliche Bundesenteignungsrecht zugrunde gelegen, während vorliegend kantonales Recht anwendbar sei. Zweitens sei vorliegend die Enteignung noch gar nie auf ihre Grundrechtskonformität hin geprüft worden.