gegebenenfalls Einsprache zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer eine unterlassene bzw. fehlerhafte Publikation rügt, ist die Beschwerde unbegründet. 4. Fehlende Unterschrift des Grundeigentümers a) Der Beschwerdeführer macht geltend, weder sei ihm das Baugesuch unterbreitet, noch sei seine Unterschrift eingeholt, noch sei er überhaupt darüber informiert worden, dass ein Baugesuch für den Abbruch seines Gebäudes auf seinem Grundstück eingereicht worden sei, noch sei er von der Baubewilligungsbehörde in das Verfahren einbezogen worden. Als Eigentümer eines vom Baugesuch betroffenen Grundstücks hätte er das Baugesuch 23 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11)