Sie kann damit bis nach der materiellen Prüfung des Gesuchs zuwarten, falls die Bauherrschaft nicht auf einer früheren Bekanntmachung besteht (Art. 25 BewD). Im Sinne eines fairen Verfahrens sollte drauf geachtet werden, dass nicht die ganze Einsprachefrist in die allgemeine Ferienzeit fällt oder zu einer Zeit beginnt oder endet, in der die Auflagestelle mehrere Tage geschlossen ist (beispielsweise über Weihnacht/Neujahr).25