b) Die Publikation hat in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers der Standortgemeinde zu erfolgen (26 Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 49b Abs. 1 GG23). Auch wenn ein Bauvorhaben möglicherweise Nachbarinnen und Nachbarn in einer angrenzenden Gemeinde berühren könnte, ist keine Publikation im amtlichen Anzeiger der Nachbargemeinde erforderlich.24 Der Zeitpunkt der Bekanntmachung wird grundsätzlich von der Behörde bestimmt. Sie kann damit bis nach der materiellen Prüfung des Gesuchs zuwarten, falls die Bauherrschaft nicht auf einer früheren Bekanntmachung besteht (Art.