Weite Teile der effektiv betroffenen Bevölkerung seien daher nicht rechtsgenüglich orientiert worden, was einen schweren Verfahrensmangel und eine Verletzung der bundesrechtlich geforderten Information gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Hinzu komme, dass die Publikation im Bieler Anzeiger wohl bewusst während der Weihnachts- und Neujahrszeit erfolgt sei, wodurch die Rechtsmittelfrist aufgrund der Feiertage in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sei. 22 Vgl. dazu BGer 1C_137/2019 vom 5. Juli 2019; VGE 2018/380 vom 4. Oktober 2018 RA Nr. 110/2019/114 10