a) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Publikation sei einzig im Bieler Anzeiger erfolgt. In unzulässiger Weise sei eine Publikation im Nidauer Anzeiger unterblieben, dies obschon die Grenze zwischen Biel und Nidau unmittelbar entlang seiner Grundstücke verlaufe und sich die K.________strasse auf Nidauer Boden befinde, womit die Stadt Nidau bzw. deren Bevölkerung und die direkten Anstösser von den Bauvorhaben und den damit verbundenen Immissionen direkt betroffen seien. Weite Teile der effektiv betroffenen Bevölkerung seien daher nicht rechtsgenüglich orientiert worden, was einen schweren Verfahrensmangel und eine Verletzung der bundesrechtlich geforderten Information gemäss Art.