Es wäre somit seine Sache gewesen, umgehend jemand anderes mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nie eine ordnungsgemässe Profilierung erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Abbruch von Gebäuden schwerlich durch Profile im Sinn von Art. 16 Abs. 1 BewD kenntlich machen lässt. Die Rügen, ihm sei das Baugesuch zu Unrecht nicht mitgeteilt worden, es liege eine Verletzung der behördlichen Mitteilungs- und Informationspflichten, des Ultima-ratio- Grundsatz sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor, erweisen sich somit als unbegründet. 3. Unterlassene bzw. fehlerhafte Publikation