für sein vom Bauvorhaben betroffene Grundstück eingereicht worden ist.22 Selbst wenn der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Auftrag gehabt haben sollte, den Amtlichen Anzeiger zu lesen, könnte der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er von diesem nicht über die Publikation orientiert wurde, im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer löste das Mandatsverhältnis mit seinem Anwalt am 2. November 2018 und damit vor der Publikation des Baugesuchs auf. Es wäre somit seine Sache gewesen, umgehend jemand anderes mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen.