Im vorliegenden Fall wurde das Baugesuch am 12. und 19. Dezember 2018 entsprechend den Vorschriften von Art. 26 BewD im Amtlichen Anzeiger Biel/Bienne und Evilard/Leubringen publiziert. Dass die Baubewilligungsbehörde den Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich über das Baugesuch informierte, steht im Einklang mit den massgeblichen Vorschriften und ist deshalb nicht zu beanstanden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers als Grundeigentümer gewesen, entweder den Amtlichen Anzeiger selber regelmässig zu lesen oder jemanden damit zu beauftragen.