Mangels Informationsplicht kann der Beschwerdegegnerin somit keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften vorgeworfen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Bestimmungen des Enteignungsrechts von Bund und Kanton, der Zivil- oder Strafprozessordnung, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts oder der Verwaltungsrechtspflege von Bund und Kanton bzw. auf die Rechtsprechung dazu stützt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese für das Baubewilligungsverfahren nicht einschlägig sind. Art. 122 Abs. 2 BauV21, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls stützt, regelt die geringfügige Änderung von Nutzungsplänen.