c) Da es sich im vorliegenden Fall um ein Baubewilligungsverfahren handelt, sind die in der bernischen Baugesetzgebung enthaltenen Vorschriften über die Bekanntmachung einschlägig. Danach besteht keine Verpflichtung der Bauherrschaft, betroffene Nachbarinnen und Nachbarn bzw. betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über ihr Bauvorhaben zu informieren. Mangels Informationsplicht kann der Beschwerdegegnerin somit keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften vorgeworfen werden.