entschieden ist (Art. 16 Abs. 2 BewD). Wird das Gesuch publiziert, besteht keine Pflicht zur Benachrichtigung auswärtiger Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auch nicht aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV.19 Dass sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein darüber hinaus reichender Schutz ergeben würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird erwartet, dass sie entweder die örtlichen Publikationen selber verfolgen oder eine Drittperson damit beauftragen.20