Die Modalitäten der Bekanntmachung des Baugesuchs sind gemäss Art 35 Abs. 1 BauG im BewD geregelt. In der Regel macht die Baubewilligungsbehörde das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt (Art. 26 Abs. 1 BewD). Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers (Art. 26 Abs. 2 BewD). Das Gesuch, die dazugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bis zum Ablauf der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen (Art. 28 BewD). Zudem hat die Bauherrschaft zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BewD).