33 Abs. 3 Bst. a RPG vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet und diese Vorschrift verletzt.16 Dies kommt einer Verweigerung des verfassungsrechtlich durch Art. 29 BV geschützten rechtlichen Gehörs gleich.17 Im Kanton Bern wird die ordentliche Baubewilligung in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt (Art. 32a BauG). Eine (blosse) Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn ist nur vorgesehen bei Bauvorhaben, die wegen ihrer beschränkten Auswirkungen im vereinfachten Verfahren beurteilt werden (Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 BewD18). Die Modalitäten der Bekanntmachung des Baugesuchs sind gemäss Art 35 Abs. 1 BauG im BewD geregelt.