b) Nach Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das kantonale Recht darf den Kreis der nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht einschränken. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen usw.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung des Beschwerderechts ist, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Unterbleibt dies, wird der nach Art. 33 Abs. 3 Bst.