Mandatsverhältnis mit seinem Rechtsanwalt beendet. Dieser sei der Ehemann der Stadtschreiberin der Beschwerdegegnerin und habe sich wiederholt nicht gemäss seinen Instruktionen verhalten. Er habe ihn auch nie über die lediglich im Bieler Anzeiger erschienenen Publikationen orientiert. Eine allfällige Kenntnis der Publikation durch seinen (ehemaligen) Rechtsanwalt könne ihm nicht zugerechnet werden. Demnach sei ihm aus rechtsstaatlichen Gründen eine Teilnahme am vorliegenden Baubewilligungsverfahren durch Gutheissung der Beschwerde zu ermöglichen.