Es gehe nicht an und verletzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK15, wenn im Raumplanungsrecht ein betroffener ausserkantonaler Eigentümer einzig und alleine auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung orientiert werde, obwohl dessen Adresse bekannt sei und er problemlos brieflich kontaktiert werden könnte. Dadurch, dass er nicht direkt angeschrieben und informiert worden sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) verletzt worden. Erschwerend komme hinzu, dass soweit ersichtlich auch nie eine ordnungsgemässe Profilierung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe am 2. November 2018 das