Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass vor diesem Hintergrund ein Gesuch um Abbruch seiner Gebäude gestellt und ohne vorherige Information bewilligt werde. Im Enteignungsrecht sei der Vorrang der persönlichen Anschrift gegenüber der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich enthalten. Dies ergebe sich auch aus Art. 44 VRPG14. Die öffentliche Bekanntmachung sei stets ultima ratio. Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, ihn persönlich zu kontaktieren und zu informieren, zumal ihr seine Adresse bekannt sei. Es gehe nicht an und verletzt Art.