Im Baurecht seien die Informationspflichten der Bauherrschaft gegenüber den Betroffenen zentral. Die Normen bestimmten, wie betroffene Nachbarn über das Bauvorhaben zu informieren seien. Über betroffene Grundeigentümer, die selbst nicht Bauherren seien, würden sich diese Normen jedoch ausschweigen. Wenn jedoch die Nachbarn zu informieren seien, sei er als noch viel stärker betroffener Grundeigentümer erst recht zu informieren, weshalb die Bestimmungen zumindest analog auf ihn anzuwenden seien. Hinzu komme, dass vorliegend zwar das Enteignungsrecht eingeräumt, aber bis heute noch nicht ausgeübt worden sei.