noch sei er von der Baubewilligungsbehörde in das Verfahren einbezogen worden. Deshalb sei es ihm bis heute verwehrt geblieben, seine Rechte zu wahren. Als ausserkantonal Wohnender sei er nicht verpflichtet, den Bieler Anzeiger regelmässig zu kontrollieren, zumal er als direktbetroffener Grundeigentümer behördenbekannt sei und direkt angeschrieben werden müsste. Die Unterlassung der Information stelle einen schweren Verfahrensmangel und eine Verletzung der bundesrechtlich geforderten Information gemäss Art. 33 Abs. 1 RPG13 dar. Im Baurecht seien die Informationspflichten der Bauherrschaft gegenüber den Betroffenen zentral.