Die zivilrechtliche Zulässigkeit ist im Baubewilligungsverfahren hingegen ebenso wenig zu prüfen, wie enteignungsrechtliche Fragen. Soweit sie sich gegen den angefochtenen Gesamtentscheid richtet, kann somit unter den oben ausgeführten Vorbehalten grundsätzlich auf die form- und fristgerecht Beschwerde eingetreten werden. Hingegen können Rügen im Zusammenhang mit privatund enteignungsrechtlichen Fragen, wie beispielsweise der fehlende Schutz des Nachbargebäudes oder die fehlende Verhältnismässigkeit der Enteignung, nicht gehört werden, da diese ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.