d) Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen.12 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG hat die Baubewilligungsbehörde in erster Linie festzustellen, ob ein ihr vorgelegtes Baugesuch mit den öffentlichrechtlichen Rechtsregeln und insbesondere mit der Bau- und Planungsgesetzgebung übereinstimmt. Die zivilrechtliche Zulässigkeit ist im Baubewilligungsverfahren hingegen ebenso wenig zu prüfen, wie enteignungsrechtliche Fragen.