schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.10 Es stellt sich daher die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigkeit der Verfügung hat. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift kein Feststellungsinteresse dar.11 Soweit seine Rügen im Rahmen der nachträglichen Baubeschwerde geprüft werden können, dürfte es daran fehlen. Die Frage der Subsidiarität bzw. des Feststellungsinteresses muss hier jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen und den Ausgang der Verfahren nicht abschliessend geklärt werden.