Auf die Nichtigkeit können sich die Betroffenen jederzeit berufen. Die Frage der Nichtigkeit kann in Form eines Feststellungsbegehrens aufgeworfen werden.7 Auf ein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist einzutreten, wenn eine Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat und dartun kann, bestimmte Rechtsfolgen bloss feststellen zu lassen. Dies gilt auch für ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung.8 Zwar liegt dabei in der Regel ein schutzwürdiges Interesse vor, den Schein einer zu befolgenden Anordnung ausdrücklich zu beseitigen.9 Feststellungsbegehren sind indessen gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das