Einspracheberechtigte, die sich am Baubewilligungsverfahren unverschuldet nicht beteiligen konnten, können sich praxisgemäss innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgebenden Sachverhalts mit (nachträglicher) Baubeschwerde gegen die Baubewilligung zur Wehr setzen.5 Der Beschwerdeführer ist somit zumindest insoweit zur Beschwerde legitimiert, als er geltend macht, er habe sich unverschuldeterweise nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligen können. Seine materiellen Einwände gegen den Gesamtentscheid können hingegen nur gehört werden, wenn diese Frage bejaht werden kann.