keine Einsprache erhoben, obwohl er als Grundeigentümer einer Nachbarparzelle und einer vom Bauvorhaben erfassten Parzelle durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist und deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zur Einsprache befugt gewesen wäre. Er macht aber geltend, er habe aufgrund von Verfahrensmängeln zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme am Baubewilligungsverfahren erhalten.