3. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführenden 1 bis 12 die Parteikosten im Betrag von Fr. 8'204.45 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 13 die Parteikosten im Betrag von Fr. 8'878.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für diese Beträge. IV. Eröffnung