e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als unterliegende Partei haben die Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten der Beschwerdeführenden 1 bis 12 und des Beschwerdeführers 13 zu ersetzen. Die Kostennoten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 1 bis 12 und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 13 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.