Auf den von den Beschwerdeführenden und der Gemeinde beantragten Augenschein sowie auf die weiteren, von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Parteibefragung, Einholen verschiedener Fachberichte oder Gutachten) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.48