a) Zusammenfassend erweisen sich die umstrittenen Neubauten als nicht bewilligungsfähig. Das Bauvorhaben beeinträchtigt das unmittelbar angrenzende, als erhaltenswert eingestufte Wohnhaus an der X.________ 14 in unzulässiger Weise und verstösst gegen die Ästhetikvorgaben der Gemeinde. Zudem ist beim Strassenanschluss auf die X.________ die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Damit ist der angefochtene Entscheid der Gemeinde Lyss vom 12. Juni 2019 aufzuheben und dem Vorhaben ist in Gutheissung der Beschwerden der Bauabschlag zu erteilen.